AGB´s

 

1. Allgemeines

Verkauf und Lieferung sowie etwaige sonstige Rechtsgeschäfte
erfolgen nur zu den nachstehenden Bedingungen. Unsere bisher verwendeten
Lieferung- und Zahlungsbedingungen werden hiermit ungültig.

Abweichende Vereinbarungen und Geschäftsbedingungen sind nur
verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind.

 

2. Preise

Die Preise verstehen sich stets zuzüglich Mehrwertsteuer in der
jeweiligen gesetzlichen Höhe.

Logistikkostenanteile werden gesondert berechnet. Zur Berechnung
kommen die am Tage der Bereitstellung zur Lieferung gültigen Preise der Ware,
dies gilt auch bei Teillieferungen aus Abrufaufträgen, es sei denn, dass
Festpreise ausdrücklich vereinbart wurden. Sie gelten grundsätzlich ab Lager
bzw. ab Werk.

Für jede Rechnung wird ein Allgemeiner Verwaltungskostenanteil (AVK)
erhoben.

 

3. Lieferung

Die Lieferung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Ist
freie Anlieferung vereinbart, so geht die Gefahr über mit Ankunft des
Fahrzeuges vor der Lieferanschrift zu ebener Erde bzw. an der Stelle, die mit
dem Fahrzeug zumutbar erreichbar ist.

Teillieferungen sind zulässig; sie gelten als selbständige
Lieferungen. Die Wahl des Transportweges und der Transportmittel bleibt uns
vorbehalten.

Lieferung frei Basustelle oder frei Lager bedeutet Anlieferung ohne
abladen unter der Vorraussetzungeiner mit schwerem Lastzug befahrbaren
Anfuhrstraße. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Anweisung des Kunden die
befahrbare Anfuhrstraße, so haftet dieser für auftretenden Schaden.

Lieferfristen gelten vorbehaltlich richtiger und
rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, dass wir verbindliche
Lieferfristen schriftlich zusagen.

Die Ware gilt auch dann als geliefert, wenn sie nach Meldung der
Versandbereitschaft nicht unverzüglich, spätestens nach 14 Tagen,
abgerufen und vorher der Käufer schriftlich in Verzug gesetzt wurde.

Unvorhersehbare außergewöhnliche Ereignissse, wie Arbeitskämpfe,
hoheitliche Maßnahmen, Verkehrsstörungen oder sonstige Fälle höherer
Gewalt befreien uns für die Dauer ihrer Auswirkungen oder im Falle der
Unmöglichkeit voll von der Lieferpflicht.

Im Falle unseres Leistungsverzuges oder der von uns zu vertretenden
Unmöglichkeit der Leistung sind Schadenersatzansprüche gemäß 7. Absatz 3
ausgeschlossen.

Die Ware ist brachenüblich verpackz oder palletiert. Die
Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet. Rücknahme und Vergütung von
Verpackungsmaterial erfolgt nur gemäß gesonderer Vereinbarung.

Versicherung gegen Transportschäden, Transportverluste oder Bruch
erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden zu seinen Lasten und für seine
Rechnung. Schadensmeldungen sind sofort bei Empfang der Ware zu erstatten und
unverzüglich schriftlich nach Art und Umfang auf dem Lieferschein zu
bestätigen.

 

4. Rücknahmen

Wir nehmen von uns gelieferte Ware nur zurück, wenn es sich um Lagerware
in Originalverpackung und einwandfreiem Zustand handelt, und schreiben
diese unter Abzug von 15% Kostenanteil gut.

Ware aus Extra-Bestellungen wird nur  zurückgenommen, falls auch unser Lieferwerk diese zurücknimmt. Neben 15% Kostenanteil werden auch Kosten von der Gutschrift abgesetzt, die uns durch Rücksendung ans Wer entstehen. Sonderanfertigungen sind von jeder Rückgabe ausgeschlossen.

 

5. Zahlung

Zahlungen haben spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsdatum
zu erfolgen, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

Gerät der Käufer in Verzug, werden Verzugszinsen in Höhe von 12%
berechnet. Die Geltendmachung weiteren Schadens bleibt unberührt.

Tritt der Käufer aus einem von uns nicht zu vertretenden Grunde vor
der Lieferung vom Vertrage zurück, so ist er verpflichtet, an uns Schadenersatz
in Höhe von mindestens 20% der Auftragssumme zu leisten.

Eine Aufrechnung mit Gegenansprüchen ist nur zulässig, soweit diese
Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Die
Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts, das nicht auf demselben
Vertragsverhältnis beruht, ist ausgeschlossen.

 

6. Eigentumsvorbehalt

Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis
zur Erfüllung sämtlicher Forderungen insbesondere der jeweiligen
Saldoforderungen, die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehung zustehen und der
Forderungen, die durch den Insolvenzverwalter einseitig im Wege der
Erfüllungswahl begründet werden. Dies gilt auch für künftig entstehende und
bedingte Forderungen, z.B. aus Akzeptantenwechseln, und auch, wenn Zahlungen
auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.

Be- oder Verarbeitung von uns gelieferter noch in unserem Eigentum
stehender Ware erfolgt stets in unserem Auftrag, ohne dass uns
Verbindlichkeiten hieraus erwachsen. Wird die von uns gelieferte Ware mit
anderen Gegenständen vermischt oder verbunden, so tritt uns der Käufer schon
jetzt seine Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte an dem vermischten Bestand oder
dem neuen Gegenstand ab und verwahrt diesen mit kaufmännischer Sorgfalt für uns.

Der Käufer darf die gelieferten Waren nur im regelmäßigen
Geschäftsverkehr veräußern oder in das Grundstück eines Dritten einbauen.

Die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden
bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung
wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen
nicht von uns verkauften Waren veräußert, so wird uns die Forderung aus der
Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum
Rechnungswert der anderen verwendeten Waren abgetreten. Bei der Veräußerung von
Waren, an denen wir Miteigentumsanteile haben, wird uns ein unserem
Miteigentumsanteil entsprechender Teil abgetreten.

Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zur Erfüllung eines Werk- oder
Werklieferungsvertrages verwendet, so wird die Forderung aus dem Werk- oder
Werklieferungsvertrag in gleichem Umfang im voraus abgetreten.

Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung
einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung erlischt im Fall unseres Widerufs,
spätestens aber bei Zahlungsverzug, Nichteinlösung eines Wechsels oder Antrag
auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Von unserem Widerrufsrecht werden wir
nur dann Gebrauch machen, wenn uns Umstände bekannt werden, aus denen sich eine
wesentliche, unseren Zahlungsanspruch gefährdete Verschlechterung der
Vermögensverhältnisse des Käufers ergibt. Auf unser Verlangen ist der Käufer
verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten
und uns die zur Einziehung erforderlichen Unterlagen zu geben.

Sicherungsübereignung und Verpfändung der dem Eigentumsvorbehalt
unterliegenden Waren sind dem Käufer nicht gestattet. Von bevorstehender oder
vollzogener Pfändung oder jeder anderen Beeinträchtigung unserer Rechte durch
Dritte, insbesondere von dem Bestehen von Globalzessionen, hat uns der
Käufer unverzüglich zu benachrichtigen.

Gerät der Käufer in Zahlungsverzug oder löst er einen Wechsel bei
Fälligkeit nicht ein, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen
und zu diesem Zweck gegebenenfalls den Betrieb des Käufers zu betreten.
Gleiches gilt, wenn andere Umstände eintreten, die auf eine wesentliche
Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers schließen lassen und
unseren Zahlungsanspruch gefährden. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom
Verttrag, Vorschriften der Insolvenzordnung bleiben unberührt.

Wir behalten uns das Recht vor, bei Zahlungsverzug oder drohender
Zahlungsunfähigkeit unseres Schuldners die von uns gelieferte Ware an dessen
Lager oder Werstatt sofort sicherzustellen und abzuholen. Auch darf in diesem
Zustand keine Weterveräußerung oder Verarbeitung stattfinden. Es ist bei einer
Sicht von Lager oder Werkstatträumen unseren Mitarbeitern freier Zugang
zu gewähren.

Übersteigt der Wert unserer Sicherung unsere Forderungen um mehr als
20%, so werden wir auf Verlangen des Käufers nach unserer Wahl
vollbezahlte Lieferungen freigeben.

 

7. Mängelhaftung

Mängelhaftungsansprüche für offensichtliche Mängel können nur
anerkannt werden, wenn sie binnen 8 Tagen nach Empfang der Ware schriftlich
geltend gemacht werden. Im kaufmännischen Geschäftsverkehr gilt dies auch für
erkennbare und verdeckte Mängel.

Nachweislich fehlerhaft gelieferte Ware wird nach unserer Wahl
nachgebessert, umgetauscht oder gegen Gutschrift des Rechnungsbetrages
zurückgenommen. Eine gegebenenfalls erforderliche Ersatzlieferung wird dem
Kunden nur ausgehändigt, wenn der Kaufpreis vollständig bezahlt ist. Für Ersatzware
gelten die gleichen Bedingungen wie für die ursprüngliche Lieferung.

Ansprüche des Käufers auf Schadenersatz sind ausgeschlossen. Hiervon
ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit wenn der Verkäufer die Pflichtverletzung zu vertreten hat, und
für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen
Pflichtverletzung des Verkäufers beruhen. Einer Pflichtverletzung des
Verkäufers steht die eines gesetzlichen Vetreters oder Erfüllungsgehilfen gleich.

 

8. Kreditgewährung

Die Einräumung eines Kredites und die jeweilige Bemessung der Höhe
desselben behalten wir uns jederzeit vor. Auch sind wir berechtigt, von
weiteren Lieferungen abzusehen, falls der Käufer mit seinen
Zahlungsverpflichtungen im Rückstand bleibt oder einen unserem Ermessen nach zu
hohen Kredit beansprucht.

 

9. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Alheim- Baumbach. Für
Rechtsstreitigkeiten ist das Amtsgericht Bad Hersfeld bzw. das Landgericht Fulda
zuständig, für Nichtkaufleute jedoch nur für das Mahnverfahren.

 

10. Inkassoklausel

Wird bei Zahlungsverzug des Bestellers, Käufers etc. ein Inkassobüro
mit dem Forderungseinzug beauftragt, so hat der Besteller, Käufer etc. die aus
der Beauftragung entstandenen Kosten zu tragen.

 

11. Salvatorische Klausel

Der Vertrag zwischen uns und dem Käufer einschließlich dieser
Geschäftsbedingungen bleibt auch bei Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in
seinen übrigen Teilen verbindlich.